Scheinabrechnung ist nicht fristwahrend

News vom 21.08.2015

Eine sog. Alibi- oder Scheinabrechnung des Vermieters ist nicht geeignet, die Abrechnungsfrist hinsichtlich  der Betriebskosten zu wahren, wie das Landgericht Bonn bereits mit Urteil vom 08.01.2015 (6 S 138/14) entschied.


Zwar könne formal nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Abrechnung gesprochen werden, da es dafür auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankomme. In diesem Fall seien aber vorsätzlich falsche, letztlich gar nicht ernst gemeinte Angaben gemacht worden, die allein der Wahrung der Frist dienten. Die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze dienten aber vorrangig der Abgrenzung von inhaltlichen und formellen Fehlern, nicht dagegen der Umgehung der Abrechnungsfrist durch den Vermieter.


Der Ansatz irgendwelcher Fantasiezahlen, um als Vermieter auf der sicheren Seite zu sein, entspreche nicht der gesetzlichen Zwecksetzung. Der Gesetzgeber habe beidseitig innerhalb angemessener Fristen Abrechnungssicherheit schaffen wollen. Anderenfalls würde dem Mieter, würde man eine solche Abrechnung zulassen, die Klageinitiative aufgebürdet. Denn bei einer rein fristwahrenden Alibiabrechnung könne der Mieter überhaupt nicht prüfen, ob er die Abrechnung akzeptiert oder Einwände geltend machen bzw. vorgelagert Belegeinsicht nehmen will.


Erhalte der Vermieter einer WEG-Wohnung die Daten nicht rechtzeitig vom Verwalter, wird er durch diese Rechtsauffassung auch nicht schutzlos gestellt. Sofern er geeignete und zumutbare Schritte unternimmt, um diese Daten zu erhalten, könne er sich darauf berufen, dass er die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten habe.